Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein "dysfunktionales Familiensystem" dar.
Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren über Unterhaltsansprüche verfasste der Leiter der Erziehungsberatungsstelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme. Darin führte er unter anderem aus, der Sohn versuche, einem "dysfunktionalen Familiensystem" zu entkommen. Der Sohn legte diese Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor.
Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung machten sie geltend, die Bezeichnung verletze sie unter anderem in ihrem Persönlichkeitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar.
Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig sei.
Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, könnten in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen in einem gesonderten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingegriffen. Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, sei ausschließlich dort zu prüfen. Ausnahmen hiervon seien allenfalls in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formalbeleidigungen. Ein solcher Fall liege im hiesigen Verfahren offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen sei, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangsverfahren vorzubringen.
Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als "dysfunktionales Familiensystem" handele es sich nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruhe auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewege sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestünden nicht.
Zudem fehle es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme sei lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang hätten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen fänden zudem gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Neustadt
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.07.2026
- Aktenzeichen:3 K 1501/25.NW