Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Frankenthal beschäftigt.
Nach einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dies im aktuellen Fall nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kunde muss seinen Schaden selbst tragen. Die Richterin hat dabei auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sogenannten Portalwaschanlage abgestellt. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer nämlich im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat (ebenso: Amtsgericht Radolfzell, Urteil v. 21.02.2013 - 2 C 214/11 = NZV 2014, 460).
Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt.
Das Landgericht hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.
Die Kammer ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Frankenthal (Pfalz)
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.04.2026
- Aktenzeichen:7 O 160/25