Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschlüssen vom 10. August 2026 zwei Eilrechtschutzanträge von anerkannten Umweltverbänden gegen die „Allgemeinverfügung: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten“ der Oberen Jagdbehörde vom 30. Juni 2026 abgelehnt.
Auf europäischer Ebene war zuvor eine Herabstufung des Schutzstatuts für die Tierart Wolf von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ erfolgt. Diese Einstufung beruhte auf der dementsprechenden Berichterstattung des Bundesumweltministeriums an die Europäische Kommission.
Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz
Daraufhin wurde der Wolf mit Wirkung zum 2. April 2026 in das Bundesjagdgesetz als jagdbare Tierart aufgenommen. Danach hat nun – soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet – die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten.
Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel gibt Abschuss frei
Dem ist das Regierungspräsidium Kassel mit der Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 nunmehr nachgekommen und hat eine Bejagung des Wolfs durch die Entnahme von vier Jungwölfen, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sog. juvenile Wölfe), in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 festgelegt. Hierauf sind nach Maßgabe der Verfügung alle landesweit anderweitig bereits zu Tode gekommenen und noch versterbenden Wölfe aller Altersklassen anzurechnen. Da in diesem Jahr bereits zwei Wölfe durch Verkehrsunfälle getötet worden seien, belaufe sich die tatsächliche Abschussfreigabe aktuell noch auf zwei juvenile Exemplare, die ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erlegt werden sollen. Dies wird damit begründet, dass sich in diesem Gebiet zum einen die größte territoriale Wolfpopulation befinde und zum anderen ein verstärktes Aufkommen von Schäden an Nutztieren zu verzeichnen sei.
Gegen diesen Managementplan wurden zwei Klagen von anerkannten Umweltverbänden und diesbezügliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz erhoben.
Verwaltungsgericht bestätigt Managementplan im Eilverfahren
Die Eilrechtschutzanträge hat die u.a. für das Jagdrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr mit Beschlüssen vom 10. August 2026 jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Managementplan im Zuge der – im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen – summarischen gerichtlichen Prüfung als rechtmäßig erwiesen habe. Insbesondere sei die Obere Jagdbehörde aufgrund der auf Bundesebene an die Kommission der Europäischen Union erfolgten Meldung eines günstigen Erhaltungszustands für die Tierart Wolf zum Erlass des revierübergreifenden Abschuss- bzw. Managementplans berechtigt gewesen. Die gegen diese Bewertung des Erhaltungszustandes der Tierart Wolf in Deutschland, in Hessen und schließlich im Lahn-Dill-Kreis gerichtete grundsätzliche Kritik der Umweltverbände sei nicht geeignet, evidente Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung zu begründen. Die Behörde sei abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Abschussfreigabe den als günstig gemeldeten Erhaltungszustand nicht gefährde. Auch die gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Managementplans gerichteten Rügen der Antragsteller blieben ohne Erfolg. Insbesondere durchgreifende Fehler der behördlichen Abwägungsentscheidung seien im Rahmen des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich. Dies betreffe insbesondere das Abwägungsergebnis zugunsten einer Bejagung an sich, die vorgesehene Entnahme von 40 % der diesjährig landesweit zu erwartenden juvenilen Wölfe (nur) im Bereich des Lahn-Dill-Kreises sowie die einzelnen Vorgaben, mit welchen einem falschen oder übermäßigen Abschuss begegnet werden soll.
Gegen die Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 L 1437/26.KS wurde bereits Beschwerde erhoben. Auch der weitere Eilbeschluss (2 L 1473/26.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Kassel
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:10.08.2026
- Aktenzeichen:2 L 1437/26.KS und 2 L 1473/26.KS