Nächtliche Schließung von 24/7-Automatenläden in Nürnberg bleibt vorläufig in Kraft

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertragen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die „rund um die Uhr“ („24/7“) geöffnet sind. Um Störungen der (grundgesetzlich besonders geschützten) Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.

Stadt Nürnberg sorgt sich um Lärm und Vermüllung im Altstadtbereich Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u.Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.
Betreiber scheitert mit Eilantrag vor dem BayVGH Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten/Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab.
Entscheidung fällt erst im Hauptsacheverfahren Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag, Az. 22 N 26.774) vorbehalten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.08.2026
  • Aktenzeichen:22 NE 26.773

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)