Mit Beschluss vom 19.08.2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Eilantrag der Deisterfreun.de e.V. gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungs- und Untersagungsverfügung im Wesentlichen abgelehnt.
Gegenstand des Bescheids der Region Hannover war zum einen die Anordnung des Rückbaus der Mountainbike-Trails "Ladies Only", "Ü30" und "BMX-Trail" im Landschaftsschutzgebiet Norddeister. Für den Betrieb dieser Trails waren dem Antragsteller im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2013/2014 befristete Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt worden. Im Rahmen einer Evaluierung des Projekts war der Antragsgegner zu dem Schluss gekommen, dass die Kanalisierungseffekte, die man sich von dem Pilotvorhaben erhofft hatte, nicht eingetreten sind und das illegale Mountainbiking im Deister nicht abgenommen hat, und hat nach Ablauf der letzten Befreiungsentscheidung Ende 2025 keine neue Befreiung erteilt. Stattdessen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf die fehlende Befreiung und den illegalen Ausbau der bestehenden Trails deren Rückbau aufgeben und die Ersatzvornahme der Maßnahmen angedroht. Zum anderen hat sie dem Antragsteller jegliche Veränderungen der Bodengestalt unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt.
Im Eilverfahren hat der Antragsteller Ansprüche auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Befreiung geltend gemacht, die Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung gerügt und darauf verwiesen, dass seine Vereinszwecke gefährdet seien, wenn er die Mountainbike-Trails nicht weiter nutzen, sondern sogar zurückbauen müsse.
Das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. Für die Trails seien Veränderungen der Oberflächengestalt des Landschaftsschutzgebiets vorgenommen worden, die unter die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung fielen und für die keine Befreiung vorliege. Die Wiederherstellungsanordnung sei ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da die Zulassung der drei streitgegenständlichen Trails für das Downhill-Mountainbiking nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sei und es zudem an einer notwendigen atypischen Sondersituation fehle. Auch die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Erfolg hatte der Eilantrag nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für die das Gericht keine hinreichende Rechtsgrundlage gesehen hat.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Az. 9 A 830/26 am Verwaltungsgericht Hannover anhängig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:19.08.2026
- Aktenzeichen:9 B 2764/26