Die eherechtlichen Regeln für Haushaltsgegenstände gelten nicht für nichteheliche Paare und ein rechtlicher Anspruch auf ein Wechselmodell für Haustiere besteht nicht. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden. Steht ein gemeinsam angeschaffter Hund in Miteigentum beider Partner, so muss der unteilbare Hund bei der Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden. Ein solche Versteigerung sollte aus Schutz vor Dritten und zur Vermeidung ständiger Übergabekonflikte zwischen den zerstrittenen Parteien exklusiv zwischen den beiden Ex-Partnern stattfinden.
Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und begehren nach
Trennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller,
Australian Shebherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten.
Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist,
ob ein Herausgabeanspruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages bestehe und, ob es eine
Verpflichtung gebe, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen.
Amtsgericht ordnet Wechselmodell an
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Miteigentümer bezüglich des Hundes sind.
Weiter hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, einer
Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die
Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen später
wieder abholen.
Landgericht verneint Umgangsrecht bei nichtehelichen Paaren
Das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Es hat klargestellt, dass das
Amtsgericht zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen ist und die
Beweiswürdigung hierzu nicht zu beanstanden ist. Diese Miteigentümergemeinschaft sei
durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden.
Die Kammer führte hierzu aus, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und
Benutzungsregelung bestehe nicht. Die Regelung über Haushaltsgegenstände bei
Ehegatten (§ 1361a BGB) finde keine Anwendung, denn die Parteien hätten keine Ehe
geschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere an dem Bestehen einer
Regelungslücke, denn eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz bestehe nicht. So sei dem
Gesetzgeber bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften
bestünden.
Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nach Sachenrecht
Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- und
Benutzungsregelung, denn beide Parteien hätten die Aufhebung der
Miteigentümergemeinschaft verlangt, so dass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu
einer Nutzungsregelung nicht mehr in Betracht komme. Es müssten die Regelungen der
§§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden.
Hier komme bei einem Hund eine „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB nicht in Betracht.
Demgegenüber sei eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich
und rechtlich geboten.
Das Landgericht stellte hierzu klar:
Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen
behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig.
Interne Versteigerung statt Verkauf an Dritte
In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 (Az. 7 S
68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesse
der Parteien unberücksichtigt ließe, betonte die Kammer:
Auch ein hoher emotionaler Wert genüge nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen.
Die Kammer erachtet allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 S. 2 BGB)
für unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien zu
versteigern sei.
Die Kammer hob hervor, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass keiner
der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt habe, da nach einem
Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1
S. 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228ff BGB) Anwendung finden.
Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der
Parteien liege im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien seien heillos
zerstritten, so dass davon auszugehen sei, dass bei einem Aufeinandertreffen der
Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin die Hündin die extremen
Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entspreche.
Revision beim BGH
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und ist auch eingelegt
worden, so dass nunmehr der Bundesgerichtshof zu befinden hat.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Zuweisung eines Familienhundes nach Trennung richtet sich nach Tierwohl ( Amtsgericht MarburgUrteil[Aktenzeichen: 74 F 809/23 WH] )
- Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung ( Oberlandesgericht StuttgartBeschluss[Aktenzeichen: 18 UF 57/19] )
- AG München zur Zuweisung eines Hundes nach Trennung von Eheleuten ( Amtsgericht MünchenBeschluss[Aktenzeichen: 523 F 9430/18] )
- Getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Familienhund ( Oberlandesgericht HammBeschluss[Aktenzeichen: II-10 WF 240/10] )
- Zuweisung des Hundes nach der Trennung eines Liebespaares ( Landgericht KoblenzBeschluss[Aktenzeichen: 6 S 95/19] )
- Vorinstanz:
- Amtsgericht LahnsteinUrteil[Aktenzeichen: 23 C 328/23]
- Entgegengesetzte Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Koblenz
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:10.06.2025
- Aktenzeichen:6 S 174/24