Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte mit Urteil vom 20. März 2026 die vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangssprachlich als Hirnschrittmacher bezeichnet, zur Behandlung einer Depression als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und
stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme
verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer
Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das
sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation
erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Gericht stuft Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ein
Das Gericht gab dem Kläger recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung
seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich.
Medizinische Indikation und wissenschaftliche Anerkennung entscheiden
Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine
wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Nach den Nationalen
Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr
2022 sei die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen,
also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich
anerkannt. Im Streitfall sei nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit sei die Tiefe
Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu
stimmig seien der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die
Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten
Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine
Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler
noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung
entgegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Finanzgericht Baden-Württemberg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.03.2026
- Aktenzeichen:8 K 236/26