Medizinische Dienst Bund darf Spritzen gegen Arthrose nicht ohne Weiteres als wirkungslos und gefährlich einstufen

Das Sozialgericht München hat es dem Medizinischen Dienst Bund im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, bestimmte Aussagen über den Nutzen und die Risiken von Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose weiterzuverbreiten.

Die Antragstellerin stellt Medizinprodukte her, die zur Injektion in Gelenke und zur Behandlung arthrosebedingter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestimmt sind. Der Medizinische Dienst Bund (Antragsgegner) hatte Hyaluronsäure-Injektionen auf seiner Internetseite IGeL-Monitor mit "negativ" bewertet. Er hatte unter anderem die Auffassung vertreten, die Injektionen hätten für Patientinnen und Patienten keinen Nutzen, seien aber mit einem erhöhten Risiko auch schwerwiegender unerwünschter Ereignisse verbunden.

Die Antragstellerin wandte sich gegen diese Aussagen. Das Sozialgericht München hat dem Antrag weitgehend stattgegeben.

Nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Prüfung greifen die beanstandeten Veröffentlichungen voraussichtlich in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes ein. Zwar enthalten die Veröffentlichungen kein rechtliches Verbot, Hyaluronsäure-Injektionen anzubieten oder entsprechende Präparate zu vertreiben. Die amtliche Bewertung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch geeignet und darauf gerichtet, die Entscheidungen von Patienten zu beeinflussen. Sie kann sich dadurch nachteilig auf die Markt- und Wettbewerbssituation der Hersteller auswirken. Für ein solches staatliches Informationshandeln ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, über die der Medizinische Dienst Bund nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts aber nicht verfügt. Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Gerichts erhebliche Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der beanstandeten Aussagen.

Aus den vorgelegten Studien könne nicht gefolgert werden, dass Hyaluronsäure-Injektionen in sämtlichen Fällen ohne Nutzen seien. Die ausgewerteten Studien ließen insbesondere die Möglichkeit offen, dass bestimmte Gruppen von Patientinnen und Patienten von der Behandlung profitieren könnten.

Auch die pauschale Behauptung eines deutlich erhöhten Risikos schwerwiegender unerwünschter Ereignisse hält die Kammer auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten nicht für hinreichend abgesichert. So bestünden u.a. Unsicherheiten, ob die in den Studien erfassten schwerwiegenden Ereignisse tatsächlich durch die Hyaluronsäure-Injektionen verursacht worden seien.

Mit dem Beschluss ist keine Aussage verbunden, dass Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- oder Hüftgelenksarthrose generell wirksam sind oder medizinisch empfohlen werden können. Das Gericht weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass die wissenschaftliche Evidenz für einen klinisch relevanten Nutzen gering ist und Patientinnen und Patienten hierüber aufgeklärt werden müssen. Gegenstand des Verfahrens war allein die Frage, ob der Medizinische Dienst Bund die konkret beanstandeten, uneingeschränkt formulierten Aussagen verbreiten darf.

Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Sozialgericht München
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:14.08.2026
    • Aktenzeichen:S 59 KR 167/26 ER

    Sozialgericht München, ra-online (pm/pt)