Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt. Das Gericht entschied, dass der Personalbedarf im Rahmen der „Zeitenwende“ und die Einsatzbereitschaft der Truppe dem Ausstieg entgegenstehen. Zeitsoldaten müssen daher grundsätzlich ihre vereinbarte Dienstzeit ableisten.
Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für eine Dienstzeit von 16 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Er beantragte im Dezember 2025, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um bereits am 30. September 2026 aus dem Dienst auszuscheiden. Dies lehnte die Bundeswehr bereits im Februar 2026 ab. Der Antragsteller suchte daraufhin - nach erfolglosem Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Juni 2026 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, sein vorzeitiges Dienstzeitende doch noch zu erreichen.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das Koblenzer Gericht, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus der einschlägigen Vorschrift im Soldatengesetz folge, dass die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann verkürzt werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin lägen auf dem aktuellen Dienstposten des Antragstellers keine qualifikationsbezogenen Defizite vor.
Eine vorzeitige Beendigung seiner Dienstzeit habe überdies unmittelbare Auswirkungen auf die personelle Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle, da eine kurzfristige Nachbesetzung des Postens nicht sichergestellt werden könne. Zudem stehe die begehrte Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um nachvollziehbare Erwägungen. Denn der beabsichtigte personelle Aufwuchs in der Bundeswehr im Rahmen der verteidigungspolitischen "Zeitenwende" mache es erforderlich, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten. Hierbei dürfe auch das grundsätzliche Interesse der Bundeswehr nicht außer Acht gelassen werden, dass Zeitsoldaten die vereinbarte Dienstzeit ableisteten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden dürfe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Koblenz
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:09.09.2026
- Aktenzeichen:2 L 849/26.KO