Zum Löschungsanspruch einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch

Ein Grundstückseigentümer verlangte erfolgreich die Löschung einer Alt-Grunddienstbarkeit, die dem Nachbargrundstück ein Bimsabbagurecht einräumte. Das Gericht entschied gemäß § 894 BGB auf Erlöschen des Rechts, da der erforderliche Vorteil für das Nachbargrundstück objektiv entfallen ist. Die ursprüngliche Abbaugenehmigung war höchstpersönlich erteilt worden und ein neuer Bebauungsplan sieht auf der Fläche nun eine Kindertagesstätte vor. Wegen des bereits begonnenen Kita-Baus ist eine künftige Bimsabbaugenehmigung ausgeschlossen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks (dienendes Grundstück), auf dem im Jahr 1957 bzw. 1961 eingetragene Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Grundstücks der Beklagten (herrschendes Grundstück) lasten. Die Grunddienstbarkeiten gewähren ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus. Die Voreigentümerin der Beklagten hatte im Jahr 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau sowie eine bis 2001 befristete wasserrechtliche Genehmigung erhalten. In der Genehmigung zum Bimsabbau stand u.a.: „Die Genehmigung ist streng persönlich also nicht an Dritte übertragbar.“
Die Grundstücke liegen inzwischen im Geltungsbereich eines im Jahr 2023 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans, der für die Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ festsetzt. Der Bau der Kindertagesstätte hat bereits begonnen.

Mit der Klage begehrte die Klägerin Löschung der Grunddienstbarkeiten.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin ein Löschungsanspruch der Grunddienstbarkeiten aus § 894 BGB zusteht. Das Gericht führt hierzu aus, dass das als Grunddienstbarkeit eingetragene Recht der Beklagten inzwischen erloschen ist. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Kammer klar, dass eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der für das herrschende Grundstück bestimmte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB infolge einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist.

Die Kammer sieht diese Voraussetzungen als gegeben. So sei infolge der grundlegenden Änderung der rechtlichen Verhältnisse die Grunddienstbarkeit objektiv und endgültig weggefallen. Es bestehe kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge aktuell oder künftig zum Abbau von Bims auf den Grundstücken berechtigt sein werde. So liege keine Genehmigung mehr vor, die die Beklagte zum Bimsabbau berechtige, denn die wasserrechtliche Erlaubnis habe durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verloren und die Genehmigung zum Bimsabbau sei ausdrücklich „streng persönlich“ ausgestellt worden. Sie habe daher nur für die Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks, nicht aber für die Beklagte gegolten. Eine höchstpersönliche Rechtsposition sei nicht rechtsnachfolgefähig. Die Kammer sieht auch künftig nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf keinen Vorteil der Grunddienstbarkeit mehr, denn ein Bimsabbau sei bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig.

Der verbindliche Bebauungsplan sehe für die maßgeblichen Parzellen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ fest. Eine Nutzung der Grundstücke zum Bimsabbau widerspreche daher den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Prognostisch sei davon auszugehen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan auch künftig der Entnahme von Bims entgegenstehen werde. Der Bebauungsplan sehe keine befristete Wirkung vor und der Bau der Kindertagesstätte habe bereits begonnen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft der Beklagten eine Genehmigung zum Bimsabbau erteilt werde.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Koblenz
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:02.09.2026
    • Aktenzeichen:14 O 158/26

    Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)