Ein Grundstückseigentümer verlangte erfolgreich die Löschung einer Alt-Grunddienstbarkeit, die dem Nachbargrundstück ein Bimsabbagurecht einräumte. Das Gericht entschied gemäß § 894 BGB auf Erlöschen des Rechts, da der erforderliche Vorteil für das Nachbargrundstück objektiv entfallen ist. Die ursprüngliche Abbaugenehmigung war höchstpersönlich erteilt worden und ein neuer Bebauungsplan sieht auf der Fläche nun eine Kindertagesstätte vor. Wegen des bereits begonnenen Kita-Baus ist eine künftige Bimsabbaugenehmigung ausgeschlossen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks (dienendes Grundstück), auf dem im Jahr 1957
bzw. 1961 eingetragene Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Grundstücks der Beklagten
(herrschendes Grundstück) lasten. Die Grunddienstbarkeiten gewähren ein Ausbeuterecht sowie
Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus.
Die Voreigentümerin der Beklagten hatte im Jahr 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau sowie
eine bis 2001 befristete wasserrechtliche Genehmigung erhalten.
In der Genehmigung zum Bimsabbau stand u.a.: „Die Genehmigung ist streng persönlich also
nicht an Dritte übertragbar.“
Die Grundstücke liegen inzwischen im Geltungsbereich eines im Jahr 2023 in Kraft getretenen
qualifizierten Bebauungsplans, der für die Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ festsetzt. Der Bau der
Kindertagesstätte hat bereits begonnen.
Mit der Klage begehrte die Klägerin Löschung der Grunddienstbarkeiten.
Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin ein Löschungsanspruch der
Grunddienstbarkeiten aus § 894 BGB zusteht.
Das Gericht führt hierzu aus, dass das als Grunddienstbarkeit eingetragene Recht der Beklagten
inzwischen erloschen ist. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die
Kammer klar, dass eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der für das herrschende Grundstück
bestimmte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB infolge einer grundlegenden Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist.
Die Kammer sieht diese Voraussetzungen als gegeben. So sei infolge der grundlegenden
Änderung der rechtlichen Verhältnisse die Grunddienstbarkeit objektiv und endgültig
weggefallen. Es bestehe kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei einem
normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge aktuell oder künftig zum Abbau von Bims auf den
Grundstücken berechtigt sein werde. So liege keine Genehmigung mehr vor, die die Beklagte zum
Bimsabbau berechtige, denn die wasserrechtliche Erlaubnis habe durch Zeitablauf ihre
Wirksamkeit verloren und die Genehmigung zum Bimsabbau sei ausdrücklich „streng persönlich“
ausgestellt worden. Sie habe daher nur für die Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks,
nicht aber für die Beklagte gegolten. Eine höchstpersönliche Rechtsposition sei nicht
rechtsnachfolgefähig.
Die Kammer sieht auch künftig nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und
regelmäßigen Verlauf keinen Vorteil der Grunddienstbarkeit mehr, denn ein Bimsabbau sei
bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Der verbindliche Bebauungsplan
sehe für die maßgeblichen Parzellen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den
Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ fest. Eine Nutzung der Grundstücke zum
Bimsabbau widerspreche daher den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Prognostisch sei davon auszugehen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan auch künftig der
Entnahme von Bims entgegenstehen werde. Der Bebauungsplan sehe keine befristete Wirkung
vor und der Bau der Kindertagesstätte habe bereits begonnen. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass in absehbarer Zukunft der Beklagten eine Genehmigung zum Bimsabbau erteilt
werde.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Koblenz
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:02.09.2026
- Aktenzeichen:14 O 158/26