Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag einer somalischen Staatsangehörigen gegen eine Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot überwiegend abgelehnt.
Die Abschiebungsandrohung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Ihr letzter Aufenthaltstitel sei am 6. Juli 2026 abgelaufen und gelte auch nicht als fortbestehend, da die Antragstellerin vor dessen Ablauf keine Verlängerung beantragt habe. Insbesondere könne in der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gegen den Widerruf ihrer damals noch gültigen Aufenthaltserlaubnis (Az. 4 L 334/26.MZ) kein konkludenter Antrag auf Verlängerung gesehen werden. Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat und die Zielstaatsbezeichnung (Somalia) seien nicht zu bestanden; eine Zielstaatsbestimmung in der Weise vorzunehmen, dass nur eine Region (hier: Somaliland) oder ein Teil eines Staates bezeichnet werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dies habe bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 23. März 2026 festgestellt und es bestehe kein Anlass für eine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere ließen sich dem pauschalen und nicht ansatzweise näher substantiierten Vortrag der Antragstellerin, eine Überstellung nach Somalia sei wegen ihrer geäußerten politischen Einstellung für sie lebensgefährlich, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin werde im Fall der Rückkehr nach Somalia tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein, entnehmen.
Demgegenüber gab das Verwaltungsgericht dem Antrag hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots teilweise statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids an. Die Antragsgegnerin habe als Ausgangspunkt ihrer Ermessensentscheidung die Höchstfrist von fünf Jahren zugrunde gelegt, ohne dies hinreichend zu begründen. Dies sei ermessensfehlerhaft. Da davon auszugehen sei, dass diesem Ermessenfehler im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen werde, werde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befristet ausgesprochen.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Mainz
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:24.09.2026
- Aktenzeichen:4 L 476/26.MZ