Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.
Der Kläger ist seit 2011 bei der Beklagten als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigt. Er beantragte Elternzeit für die Zeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025. Vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das Kind blieb bei der Mutter. Unter dem 14. Mai 2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit über den 22. Mai 2024 hinaus zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit - das Zusammenleben in einem Haushalt - nicht länger vorlägen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe bereits eine Ersatzkraft be-fristet eingestellt.
Der Kläger möchte sinngemäß festgestellt wissen, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG* vor, da er kein Elterngeld erhalte.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger befand sich in Elternzeit.
Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.
Im Übrigen richtet sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. § 16 Abs. BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte.
Die Beklagte hat dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht iSv. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt, und der Kläger hat ihre Zustimmung nicht eingeklagt. Der Kläger hat auch das Vorliegen einer besonderen Härte iSd. § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht dargetan. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kläger hat sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.
- Vorinstanz:
- Landesarbeitsgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 3 SLa 136/25]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.10.2026
- Aktenzeichen:9 AZR 11/26