AfD Kreisverband Northeim erstreitet Zulassung zur Stadthalle Moringen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 7. Oktober 2026 einem Eilantrag des AfD Kreisverbands Northeim auf Zulassung zur Stadthalle Moringen stattgegeben.

Am 1. November 2026 wird die neue Wahlperiode der Vertretungen der niedersächsischen Kommunen beginnen. Der AfD Kreisverband Northeim wandte sich deshalb im Mai 2026 an die Stadt Moringen mit dem Anliegen, im September oder Oktober die Stadthalle anzumieten, um eine Informationsveranstaltung für zukünftige AfD-Mitglieder der Räte und des Kreistags im Bezirk des Landkreises Northeim durchzuführen. Die Stadt hatte bereits einen Mietvertrag für den 19. Juni 2026 mit dem Kreisverband abgeschlossen, an dem es erhebliche Kritik gab. Ende Juni 2026 erörterte der Rat der Stadt eine Änderung der Benutzungsordnung und änderte nach der Sommerpause durch Beschluss vom 20. August 2026 die Benutzungsordnung für die Stadthalle sowie Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen der Stadt dahingehend, dass sie nicht mehr politischen Parteien zur Verfügung gestellt werden dürften. Nach dieser Beschlussfassung erhielt der AfD Kreisverband Northeim eine Absage von der Stadt.

Der AfD Kreisverband Northeim suchte am 17. September 2026 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (1 B 262/26) und beantragte die Zulassung zur Stadthalle für einen Termin im Oktober 2026. Der Kreisverband berief sich auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur hindere, einzelnen politischen Parteien ohne sachlichen Grund den Zugang zu sonst offenstehenden öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Auch die Änderung der Benutzungsordnung mit dem Ziel, einen Antrag einer Partei auf Zulassung zur Einrichtung ablehnen zu können, sei nicht zulässig, wenn es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Ein solcher Fall der unzulässigen Änderung der Benutzungsordnung liege hier vor. Dem ist die Kammer im Eilverfahren gefolgt. Die neue Benutzungsordnung gelte für zukünftige Anträge politischer Parteien, nicht aber für den Antrag des AfD Kreisverbands Northeim vom Mai 2026. Die zeitlichen Abläufe legten nahe, dass der Rat der Stadt Moringen die Benutzungsordnung für die Stadthalle mit Blick auf diesen Antrag geändert habe. Das Argument der Stadt Moringen, es sollten alle politischen Veranstaltungen wegen der Nähe der Stadthalle zur KZ-Gedenkstätte ausgeschlossen werden, um ein würdevolles Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu sichern, überzeugte die Kammer nicht. Denn die Benutzungsordnung war nicht nur für die Stadthalle, sondern auch für die Dorfgemeinschaftshäuser im Stadtgebiet geändert worden, die nicht in räumlicher Nähe der Gedenkstätte liegen. Die alte Benutzungsordnung wiederum ermögliche, so die Kammer, nicht, den Antrag des AfD Kreisverbands Northeim abzulehnen. Danach seien zwar Veranstaltungen unzulässig, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dafür, dass die Informationsveranstaltung im Oktober 2026 eine solche Veranstaltung sei, spreche trotz der Einstufung des AfD Landesverbands Niedersachsen als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung von erheblicher Bedeutung nach § 6 NVerfSchG durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz nichts.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Göttingen
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:07.10.2026
    • Aktenzeichen:1 B 262/26

    Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)