Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser blieb mit seinem Begehren in beiden Instanzen ohne Erfolg, der Bundesregierung den Einsatz von zwei Drohnen des Typs German Heron TP, die die Bundeswehr aus Israel geleast, Deutschland aber Israel nach dem Überfall der Hamas im Oktober 2023 überlassen hatte, während der Kampfhandlungen in Gaza zu untersagen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte in einem Beschluss vom 25.08.2026 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und führte aus:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung bezogen auf den Einsatz der von ihm bezeichneten Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza einer ihm gegenüber bestehenden grundrechtlichen Schutzpflicht zum Schutz seines Lebens nicht nachkommt. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung offiziell mitgeteilt hat, dass die streitgegenständlichen Drohnen seit Anfang 2025 nicht mehr durch Israel genutzt werden, hat der Antragsteller schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung dem Staat Israel weiterhin die streitgegenständlichen Drohnen überlässt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den vom Antragsteller umfangreich dargelegten und im Laufe der Zeit verstärkten Anhaltspunkten für erhebliche und systematische Verstöße der israelischen Armee in Gaza gegen die die Zivilbevölkerung schützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts auch beim Einsatz bewaffneter Drohnen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht KölnEntscheidung[Aktenzeichen: 21 L 2376/24]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:25.08.2026
- Aktenzeichen:4 B 292/25