BGH präzisiert Auskunftsrechte zum SCHUFA-Scoring nach der DSGVO

Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA den gegen sie klagenden Privatpersonen Auskunft über das der Bildung ihrer Scorewerte zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem an ihn übermittelten Scorewert abhängt. Dies haben grundsätzlich die Kläger darzulegen und zu beweisen, wobei ihnen allerdings erhebliche Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zukommen.

Die Beklagte, die SCHUFA, betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Das Bonitätsinformationssystem der Beklagten baut auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen auf. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte aufgrund der über diese gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) Wahrscheinlichkeitswerte, die nach verschiedenen Zwecken differenziert sind (Scorewerte). Diese Scorewerte sollen den Kunden der Beklagten eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens ihres potentiellen Vertragspartners erlauben.

Die Beklagte erteilte den Klägern, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, mit Schreiben aus dem Jahr 2023 Auskunft über deren bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten sowie über deren in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelte Scorewerte. In den von der Beklagten an die Kläger übersandten Tabellen sind unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die nach Darstellung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Datenarten nebst deren Risiko aufgeführt, dass Forderungen ausfallen. Zu diesen Rubriken finden sich jeweils Werte, Prozentzahlen und weitere Angaben, die am Tabellenende teilweise erläutert werden. Darüber hinaus wird auf im Internet abrufbare weitere Informationen zum Scoring verwiesen.
Erfolg der Auskunfsklage in den Vorinstanzen und Aufhebung durch den BGH Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung der Scorewerte sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und stützen sich hierzu auf die DSGVO.

Die Landgerichte haben die Auskunftsanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtlichen Urteile teilweise abgeändert und die Beklagte jeweils zur Auskunftserteilung über die Gewichtung der die Scorewerte der Kläger am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerts und die für die Erstellung von deren Basisscorewerten genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die weitergehenden Berufungen der Kläger hat es zurückgewiesen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kriterien für eine maßgebliche Beeinträchtigung durch das Scoring Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Ein solcher Anspruch besteht auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - SCHUFA Holding [Scoring]) nur dann, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Er setzt folglich voraus, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das Handeln der Beklagten erfüllt die Merkmale eines "Profilings" im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer "Entscheidung" im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch keine Beurteilung der Frage, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten, die die Beklagte erstellt hat, maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Scorewert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.
Beweiserleichterungen für Verbraucher und Vorgaben für das weitere Verfahren Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei den Klägern. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Kläger Gelegenheit, vom Bundesgerichtshof beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben. Sodann wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund zu treffen haben. Ist die Beklagte dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gegenüber den Klägern verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Das Berufungsgericht wird dann erneut über die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs der Kläger zu entscheiden haben. Diese Reichweite hat das Berufungsgericht in seinen aufgehobenen Urteilen nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bundesgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:21.10.2026
    • Aktenzeichen:I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25

    Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)