Das Landgericht Ingolstadt hat dem Betreiber des Online-Shops mediamarkt.de verboten, ihre Kunden, wegen Ansprüchen aus der Gewährleistung für gekaufte Produkte, direkt an den Hersteller zu verweisen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) klagte gegen die MMS E-Commerce GmbH, der Betreiberin der Webseite https://www.mediamarkt.de/ wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Der vzbv war der Auffassung, dass MediaMarkt in seinen Kunden-E-Mails den falschen Eindruck hinterlässt, für Gewährleistungsansprüche nicht der richtige Ansprechpartner zu sein. Das Landgericht Ingolstadt teilte diese Auffassung und hat es MediaMarkt daher verboten, Kunden, die einen Gewährleistungsanspruch wegen eines Mangels an einem gekauften Produkt gelten machen, direkt an den Hersteller zu verweisen.
Dem Rechtsstreit zugrunde lag der Kauf eines Beschäftigten des vzbv, bei dem er im Februar 2024 über mediamarkt.de eine Kühl-Gefrierkombination von LG für 899,99 € erworben hatte. Das erworbene Gerät sollte bei zu lang geöffneter Tür vor einer Temperaturerhöhung mittels eins Alarmtons warnen. Im Juni 2025 trat dieses Piepen aber auch bei geschlossener Tür auf und ließ sich nicht mehr abschalten. Daraufhin schrieb der Käufer MediaMarkt an und beschrieb den Fehler. Dies führte zum Austausch verschiedene E-Mails.
Dauerhaftes Piepen ein Fall für den Hersteller?
In einer E-Mail vom 30.06.2025 wies MediaMarkt seinen Kunden daraufhin, dass "Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vor-, Ort-, Reparaturservice mit autorisierten Fachpersonal an. Um ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden sie sich bitte direkt an den Hersteller.". Am 08.07.2025 kam eine ähnliche Mail, in der MediaMarkt erneut auf den Service des Herstellers hinwies und anmerkte dass die Garantie für das Gerät bereits abgelaufen sei und der Kunde sich für eine kostenpflichtige Reparatur an den Hersteller wenden solle. Die Beklagte ist als Verkäuferin aber selbst Gewährleistungsschuldnerin, die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Das räumt sie auf ihrer eigenen Website (FAQ) auch ein. Eine daraufhin erteilte Abmahnung des vzbv vom 15.07.2025 blieb erfolglos.
Gericht verbietet MediaMarkt die Praxis
Das Gericht stellte klar, dass die Aussagen in den ausgetauschten E-Mails irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher würde sie so verstehen, dass das Unternehmen für die Gewährleistung nicht einstehen müsse. Tatsächlich haftet der Verkäufer für Mängel, die bei Verkauf bereits vorlagen, und muss dafür innerhalb von 24 Monaten einstehen. Auf seiner Internetseite hatte MediaMarkt dies selbst auch so dargestellt.
Nach Ansicht des Gerichts, stellen die Mails die Rechtslage als Feststellung dar und nicht als Meinung. Den Einwand, dass ein systematisches Vorgehen erforderlich sei, lies das Gericht nicht gelten, da aus Gründen des Verbraucherschutzes ein einzelner Vorgang genügen würde. Auch auf das juristische Vorwissen des konkreten Empfängers, der beim Kläger beschäftigt ist, komme es nicht an. Genauso ändere die Tatsache, dass der Kunde sich nicht abschrecken ließ und seine Ansprüche weiter gegenüber dem Verkäufer geltend machte, nichts.
Nun droht MediaMarkt für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis 250.000 € oder ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft. Zusätzlich muss die Beklagte eine Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen und die Kosten des Rechtsstreits zahlen.
Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht München möglich.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Ingolstadt
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:24.07.2026
- Aktenzeichen:1 HK O 1352/25