Entziehung der Fahrerlaubnis trotz behaupteter unbewusster Drogeneinnahme

Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abwenden, wenn ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt geschildert wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 wurde einem Autofahrer in Sachsen-Anhalt die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem bei ihm eine Drogenfahrt festgestellt wurde. Der Autofahrer beantragte Eilrechtsschutz und führte an, nicht freiwillig oder vorsätzlich Drogen eingenommen zu haben. Er sei vor der Fahrt bei einem Schausteller gewesen, den er mit zwei anderen Aushilfsmitarbeitern beim Aufbau eines Karussells geholfen habe. Sie hätten dabei von einem Lieferdienst Pizza und Getränke bestellt. Seine Cola habe mit den anderen Getränken auf einem Tisch gestanden. Entweder habe ihm jemand die Drogen in das Getränk getan oder jemand habe in seinem Getränk Drogen gehabt und er habe ausversehen davon getrunken. Das Verwaltungsgericht Halle wies den Eilantrag zurück.

Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle nach allgemeiner Lebenserfahrung eine selten Ausnahme dar. Daher müsse, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Betroffenen nicht.

Fehlende Angabe zum Grund für Unterschieben der Drogen und zur Verwechselung der Getränke Der Betroffene habe keinen nachvollziehbaren Grund dafür geliefert, so das Oberverwaltungsgericht, warum ihm jemand in der Situation eines gemeinsamen Arbeitstages gezielt Drogen unterschieben wollte. Weder sei ein Nutzen noch ein Motiv dafür ersichtlich. Auch zu der vom Betroffenen für möglich gehaltenen Verwechselung fehlen Angaben, wie es dazu gekommen sein könnte. Er habe noch nicht einmal beschrieben, welche Getränkebehälter mit welchen Getränken auf dem Tisch standen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:26.10.2022
  • Aktenzeichen:3 M 88/22

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)