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Unregelmäßige Kosten für Graffitientfernung stellen keine Betriebskosten dar
Die Kosten für die Entfernung von Graffiti stellen jedenfalls dann keine Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar, wenn sie nicht regelmäßig anfallen. In diesem Fall sind die Reinigungskosten nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.