Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstoßen. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform.
Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des "Rechts der Spielhallen" befugt. Die Betreiberinnen von Spielhallen an vier bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben - in verschiedenen Fallkonstellationen - gegen Einschränkungen geklagt, die das Land Berlin mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz neu eingeführt hat. Diese betreffen insbesondere Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen, das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort, das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen, die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle sowie eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Klägerinnen bestritten wird. Das rheinland-pfälzische Verfahren betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.
Länder dürfen sämtliche Voraussetzungen für Erlaubnis von Spielhallen regeln
Sämtliche Klagen waren in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revisionen der Klägerinnen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Bezüglich der Spielgeräte ist dem Bund im Rahmen des Kompetenztitels "Recht der Wirtschaft" die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben. Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte.
"Recht der Spielhallen" darf von Ländern eigenständig gestaltet werden
Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das "Recht der Spielhallen" als ein überwiegend
auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert, der deshalb von den
Ländern ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftseinheit des Bundesgebiets eigenständig
gestaltet werden kann. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels
bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung. Sämtliche der in den
anhängigen Verfahren angegriffenen Spielhallenregelungen lassen sich danach dem
"Recht der Spielhallen" als ausschließliche Gesetzgebungsmaterie der Länder zuordnen.
Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des "Bodenrechts" nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen
am Grund und Boden ausgerichtet sind. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen
für Minderjährige unterfallen nicht der "öffentlichen Fürsorge" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
GG, sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die
Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen
zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.
Streitgegenständlichen Regelungen dienen Bekämpfung und Prävention von Spielsucht
Die angegriffenen Spielhallenregelungen sind mit der Berufsfreiheit der klagenden
Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die
Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf
andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer
Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im
Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen
Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem überragend
wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die meisten Spieler mit
problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerblich zugelassenen Automaten
spielen und daher ein erhebliches Suchtpotenzial besteht.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht verhältnismäßig
Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg und des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums bei der
Einschätzung der Suchtgefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender
Maßnahmen ist auch von der Verhältnismäßigkeit aller angegriffenen
Regelungen auszugehen. Das Gebot eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen und
das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort verringern die Spielanreize und damit
das Suchtpotenzial durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen sowie
Spielgeräten. Das insoweit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz von Berlin vorgesehene
Auswahl- ("Sonder"-)verfahren zwischen Bestandsspielhallen begegnet in dem -
hier allein zur Prüfung gestellten - Fall eines Verbunds mehrerer Spielhallen eines
Betreibers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es orientiert sich zunächst an den gesetzlich vorgegebenen qualitativen Kriterien, ermittelt grundrechtsschonend die
maximale Zahl verbleibender Standorte von Bestandsspielhallen und sieht einen Losentscheid
erst zwischen den hiernach auf gleicher Stufe stehenden Bestandsstandorten vor.
Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Minderjährige schützt die Kinder und Jugendlichen
im Interesse der Suchtprävention vor einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil ihres
täglichen Lebensumfeldes um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Soweit eine Gefährdung
von Minderjährigen wegen der räumlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht
besteht, sehen die Landesgesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz Ausnahmemöglichkeiten
vor. Die verschiedenen Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in den
Spielhallen und deren Betrieb dienen ebenfalls der Rückführung von Spielanreizen zur
Bekämpfung der Spielsucht.
Spielautomaten in Gaststätten haben nicht vergleichbaren Spielanreiz wie Automaten in Spielhallen
Die Eignung der angegriffenen Regelungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
auch in Gaststätten Spielautomaten aufgestellt werden dürfen (in Berlin bis zu drei, ab
November 2019 zwei). Gegen entsprechende Ausweichbewegungen der Spieler spricht
das unterschiedliche Gepräge von Spielhallen und Gaststätten, da bei Letzteren die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht und regelmäßig eine
Sozialkontrolle durch Nichtspieler stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg hat zu Recht angenommen, dass die Eignung auch nicht deshalb
entfällt, weil illegale Formen des Spiels an Spielautomaten in der Scheingastronomie
selbst dann nicht vollständig unterbunden werden können, wenn - wie hier - kein im
Spielhallenrecht angelegtes Vollzugsdefizit vorliegt. Die Zumutbarkeit der Regelungen
kann nicht mit dem Einwand verneint werden, dass es an einem konsequenten Vorgehen
des Gesetzgebers gegen die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufene Spielsucht
in Gaststätten und Spielbanken fehle. Das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot
wurde für das staatliche Wettmonopol entwickelt und ist nicht ohne weiteres auf nicht
monopolisierte Bereiche wie das Spielhallenrecht übertragbar. Unabhängig davon unterscheiden sich die verschiedenen Regelungsbereiche nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich. Von Spielautomaten in Gaststätten
geht wegen des unterschiedlichen Gepräges kein vergleichbar intensiver Spielanreiz
aus wie von Spielhallen. Spielbanken sind im täglichen Lebensumfeld nicht annähernd
gleich zugänglich wie Spielhallen; außerdem unterliegen die Spieler dort intensiveren
Zugangs- und Verhaltenskontrollen. Angesichts dieser Unterschiede sind die
Einschränkungen für Spielhallen auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Soweit die Klägerinnen sich auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums
berufen können, wird dieses durch die angegriffenen Regelungen als verhältnismäßige
Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet. Die Alterlaubnisse, die nach § 33i
Gewerbeordnung erteilt wurden und in Berlin spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen im sogenannten Sonderverfahren erlöschen, genießen
als solche keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Einzelfällen unzumutbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen tragen Härtefallregelungen Rechnung. Solche Beeinträchtigungen wurden hier nicht festgestellt.
Unionsrechtliches Kohärenzgebot steht Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht entgegen
Die Anwendbarkeit der angegriffenen Spielhallenregelungen wird auch nicht durch Unionsrecht
ausgeschlossen. Das Spielhallengesetz Berlin war nicht nach Art. 8 der Richtlinie
98/34/EG an die EU-Kommission zu notifizieren, da es keine "technische Vorschrift"
im Sinne der Richtlinie enthält. Es schließt die Verwendung von Spielgeräten in
Spielhallen nicht aus und verringert damit nicht ihre "Nutzungskanäle". Das unionsrechtliche
Kohärenzgebot steht der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen
nicht entgegen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keine der Klägerinnen
selbst in ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit verletzt ist. Im Übrigen steht
das Kohärenzgebot, selbst wenn es im Glücksspielrecht außerhalb des Monopolbereiches
zu beachten wäre, lediglich "scheinheiligen" Regelungen mit einem tatsächlich
nicht auf Suchtbekämpfung gerichtetem Ziel sowie solchen Regelungen entgegen, die
wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in Bereichen mit gleichem oder höherem
Suchtpotenzial keine Wirksamkeit entfalten können. Das ist hier nicht zu erkennen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Baugenehmigung für Spielhalle setzt Mindestabstände von 500 m zu anderen Spielhallen und Schulen voraus ( Verwaltungsgericht StuttgartUrteil[Aktenzeichen: 5 K 4749/10] )
- VG: Keine Genehmigung für so genannte Mehrfachspielhallen ( Verwaltungsgericht BremenBeschluss[Aktenzeichen: 5 V 514/11, 5 V 532/11] )
- Vorinstanz:
- Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 6.15 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 5.13 - Urteil vom 11. Juni 2015 - VG Berlin, 4 K 336.12 - Urteil vom 01. März 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 7.15 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 13.13 - Urteil vom 11. Juni 2015 - VG Berlin, 4 K 24.13 - Urteil vom 12. April 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 8.15 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 23.14 - Urteil vom 11. Juni 2015 - VG Berlin, 4 K 357.12 - Urteil vom 29. November 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 4.16 OVG Koblenz, 6 A 10788/14 - Urteil vom 10. März 2015 - VG Neustadt/Weinstraße, 5 K 782/13.NW - Urteil vom 20. Mai 2014 - Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 5.16 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 19.13 - Beschluss vom 12. Januar 2016 - VG Berlin, 4 K 26.13 - Urteil vom 05. Juli 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 8.16 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 41.14 - Urteil vom 10. März 2016 - VG Berlin, 4 K 344.12 - Urteil vom 15. Februar 2013 -
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.12.2016
- Aktenzeichen:BVerwG 8 C 6.15, BVerwG 8 C 7.15, BVerwG 8 C 8.15, BVerwG 8 C 4.16, BVerwG 8 C 5.16, BVerwG 8 C 8.16