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Keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung ohne konkrete Kindeswohlgefährdung
Familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes sind nicht bereits dann zulässig, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.