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Täuschend echte Kameraattrappe im Hauseingang bei weniger einschneidenden Möglichkeiten des Eigentumsschutzes unzulässig
Das Anbringen einer täuschend echten Kameraattrappe im Haueingang durch den Vermieter ist dann nicht zulässig, wenn weniger einschneidende Möglichkeiten des Eigentumsschutzes bestehen. Ein milderes Mittel kann etwa eine zuverlässig und schnell ins Schloss fallende Eingangstür darstellen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.