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Verspätungen von 136 Flügen als pauschale Angabe belegt keinen außergewöhnlichen Umstand an einer konkreten Flugannullierung
Eine Fluggesellschaft belegt mit der Aussage, dass es am fraglichen Tag 136 verspätete Flüge gegeben habe, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) für eine Flugannullierung. Die Fluggesellschaft muss vielmehr konkrete Angaben zum betreffenden Flug machen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.