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Haftung des Reiseveranstalters wegen stornierter Flugtickets aufgrund fehlerhafter Informationen der Fluggesellschaft und des Hotels
Storniert der Reiseveranstalter die Rückflugtickets zweier Urlauber, weil er von der Fluggesellschaft und dem Hotel die falsche Information erhielt, die Urlauber hätten die Reise nicht angetreten, so haftet er auf Schadensersatz. Der Reiseveranstalter haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.