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"Reichsbürger" müssen Waffen abgeben
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt, regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue und ...