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Kein Anspruch eines Spielsüchtigen auf Schadensersatz gegen Spielhallenbetreiber wegen Aufstellens eines Geldautomaten
Einem Spielsüchtigen steht gegen den Betreiber einer Spielhalle kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil er in der Spielhalle einen Geldautomaten aufstellte. Der Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Spielhallenbetreiber möglicherweise über keine Genehmigung zum Betrieb eines Geltautomaten verfügt. Zudem liegt in dem Aufstellen des Geldautomaten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.