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Abstrakte Möglichkeit einer Kindesentführung nach Usbekistan rechtfertigt kein gerichtliches Ausreiseverbot
Allein die abstrakte Möglichkeit einer Kindesentführung nach Usbekistan rechtfertigt keine auf § 1666 BGB gestütztes gerichtliches Ausreiseverbot. Vielmehr muss die Besorgnis durch konkrete Umstände begründet sein. Sollte sich das abstrakte Risiko der Kindesentführung verwirklichen, wäre eine Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HÜK) möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.