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Kein Anspruch auf Beihilfe für einzelne Heilbehandlungen neben gerätegestützter Krankengymnastik ohne spezielle Diagnose
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, das Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage - soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind - nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind.