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SGB III: Private kranken- und pflegeversicherten Beiträge müssen nicht vollständig übernommen werden
Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Essen in seinen Urteilen entschieden.