Bei separat abgeschlossen Mietverträgen über Wohnung und Kfz-Stellplatz liegen grundsätzlich zwei selbständige Verträge vor

Wurden sowohl für eine Wohnung als auch für einen Kfz-Stellplatz Mietverträge geschlossen, so ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verträge voneinander selbständig sind. Sie können daher separat gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin, schlossen die Mieter mit dem Eigentümer des Grundstücks einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz. Der Vertrag nahm an keiner Stelle Bezug zum Wohnraummietvertrag. Zudem enthielt er andere Kündigungsregelungen. Im Februar 2019 kündigten die Mieter schließlich den Mietvertrag über den Kfz-Stellplatz. Der Grundstückseigentümer hielt dies für unzulässig. Er war der Meinung, dass der Mietvertrag über die Wohnung und den Stellplatz ein einheitlicher Vertrag sei und daher nicht separat gekündigt werden könne. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück befand. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Spandau ging davon aus, dass zwei selbständige und voneinander unabhängige Mietverträge vorliegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers.

Vorliegen zweier selbständiger, separat kündbarer Mietverträge Das Landgericht Berlin folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Bei dem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnraummietvertrag handele es sich um zwei selbständige, separat kündbare Verträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge. Es bedürfe dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach den Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden soll (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 - und BGH, Beschl. v. 09.04.2013 - VIII ZR 245/12 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück befindet, reiche dafür nicht aus.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.02.2020
  • Aktenzeichen:67 S 192/19 (2)

Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 331/rb)