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Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes in reinem oder allgemeinen Wohngebiet
Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist wegen des erheblichen Interesses der Allgemeinheit an einem funktionsfähigem Mobilfunknetz gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.