Ersetzung des Worts "Jude" in Judenstern mit "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophop" nicht wegen Volksverhetzung oder Beleidigung strafbar

Die Instrumentalisierung des Judensterns durch die Ersetzung des Worts "Jude" mit "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophop" im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung stellt ohne weiteres keine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte im Oktober 2019 auf ihrem Facebook-Profil einen Text veröffentlicht, der sich kritisch mit dem gesellschaftlichen Umgang mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern auseinandersetzte. Zudem postete sie ein Foto mit einem Judenstern, auf dem anstatt das Wort "Jude" die Wörter "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" oder "Islamophop" standen. Die Frau wurde aufgrund dessen wegen Volksverhetzung und Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden angeklagt. Das Amtsgericht Saarbrücken sprach die Frau frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und Beleidigung Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie Angeklagte habe sich wegen der Veröffentlichung des Fotos mit dem abgeänderten Judenstern nicht wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Insofern fehle es an der Eignung der Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens. Die Veröffentlichung sei nicht darauf gerichtet gewesen, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabzusetzen. Die Angeklagte haben den Judenstern für ihre Kritik an der Art und Weise des gesellschaftskritischen Umgang mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern instrumentalisiert. Dies begründe für sich genommen keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB liege nicht vor.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.03.2021
  • Aktenzeichen:Ss 72/20 (2/21)

Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)