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Keine unbillige Härte bei fehlendem Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten Anwartschaft
Wird eine Anwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen, weil der Ehegatte die Anwartschaft nach der Trennung aufgelöst hat, so begründet dies keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG, wenn die Anwartschaft geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.