Für zu Wohnzwecken genutzter Wintergarten besteht kein Anspruch auf Schallschutz gegen Fluglärm

Nutzt ein Grundstückseigentümer einen Wintergarten zu Wohnzwecken und ist diese Nutzung weder genehmigt worden noch genehmigungsfähig, so besteht kein Anspruch auf Schallschutz gegen Fluglärm. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Blankenfelde-Mahlow beanspruchte im Jahr 2020 die Kostenübernahme zur Errichtung von Schallschutz gegen Fluglärm. Das Grundstück lag in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet. Der Grundstückseigentümer beanspruchte den Schallschutz für den im Jahr 1997 an das Wohnhaus angebauten Wintergarten, welcher zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Wohnnutzung wurde damals aber nicht genehmigt. Aus diesem Grund und weil die Wohnnutzung auch derzeit nicht genehmigt werden könne, lehnte die zuständige Behörde eine Kostenübernahme ab. Der Grundstückseigentümer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Schallschutz für Wintergarten Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schallschutz für den Wintergarten zu. Denn dabei handele es sich nicht um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflage des dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses. Der Wintergarten sei nicht für eine Nutzung zu Wohnzwecken genehmigt worden und eine solche sei weder nach damaligen noch nach aktuellem Bauordnungsrecht genehmigungsfähig.

Keine Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung Die Wohnnutzung sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, da die vorhandene Dachhaut aus dem Baustoff Makrolon nicht den bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen genüge. Es fehle an einer harten Bedachung.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:17.05.2021
    • Aktenzeichen:OVG 6 A 4/20

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)