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Zwangsvollstreckung aus Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte inzwischen volljährig gewordene Kinder der Mieter möglich
Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte minderjährige Kinder der Mieter möglich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Kinder volljährig werden. Es bedarf aber ein Vollstreckungstitel gegen das volljährige Kind, wenn es einen nach außen erkennbaren Mitbesitz an der Wohnung hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.