Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Dies entschied der Gerichtshof der europäischen Union.
Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch
gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt
wurde.
Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind
mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und
flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings,
Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der
Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.
Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den
Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte
vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung,
250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben
können.
Gerichtshof der europäischen Union nimmt Klarstellungen zur Fluggastrechteverordnung vor
In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor: Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn
um mehr als eine Stunde vorverlegt.
In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die
Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten
führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu
verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.
So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu
unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle
erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen
Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine
verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag
zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat
nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem
Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne
Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen.
Im Übrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die
Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen. Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte
Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der
Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern
auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung
steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem
bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer
individualisierten Flug versprochen wird.
Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden
Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses
Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich
Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem
Luftfahrtunternehmen beschafft.
Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als
„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen
Ansprüche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem
Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses
Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die
Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem
Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat.
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des
Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten
muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben.
Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche Vorverlegung
oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann
sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen
ausgestellten Flugschein ergeben.
Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende
Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen
Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und
welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss den
Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die
er unter Umständen beanspruchen kann.
Fluggastrechteverordnung ist maßgeblich und nicht die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu
unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung über Fluggastrechte
zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug
gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das
ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem
Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die Beförderung im
Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor
der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht
fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht
ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten
Informationen entgegenzunehmen.
Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende
Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um
weniger als drei Stunden verschiebt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:21.12.2021
- Aktenzeichen:C-146/20, C-188/20, C-196/20