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Anforderungen von Impf- oder Genesenennachweisen durch Gesundheitsamt in Form eines Verwaltungsaktes offensichtlich rechtswidrig
Die Gesundheitsämter sind nicht dazu befugt, Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflege-einrichtungen, für die seit dem Mitte März 2022 die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht des § 20a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG gilt, durch einen förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage von Impf- oder Genesenennachweisen bzw. von Attesten, die eine Kontraindikation bestätigen, aufzufordern. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Eilverfahren ...