Abfallgebührensätze für die Jahre 2017 bis 2019 in Hannover unwirksam

Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) für unwirksam erklärt.

Mit dieser Änderungssatzung waren die Gebührensätze für den Zeitraum 2017 bis 2019 neu festgelegt worden. Der Antragsteller hatte sich in dem Normenkontrollverfahren gegen die zum 1. Januar 2017 von zuvor 5,06 EUR auf 5,70 EUR erhöhte monatliche Grundgebühr je Wohnung gewandt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Erhöhung beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Kalkulation. Die angegriffene Satzung war zwar zum 1. Januar 2020 außer Kraft getreten und durch eine Nachfolgesatzung ersetzt worden, der Antragsteller hatte jedoch wegen noch laufender Klageverfahren gegen die ihm gegenüber erlassenen Gebührenbescheide an dem Normenkontrollantrag festgehalten.
Berechnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben
Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Gebührenkalkulation rechtswidrig sei, weil darin Über- bzw. Unterdeckungen aus den vergangenen Kalkulationsperioden 2014/2015 und 2016 als sog. Gebührenvorträge berücksichtigt worden seien, deren Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entspreche. Nach dieser Vorschrift seien etwaige Kostenüberdeckungen, die am Ende eines vorherigen Kalkulationszeitraums festgestellt würden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auszugleichen; auch etwaige Kostenunterdeckungen würden innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden sollen. Dies erfordere eine Nachberechnung nach Ablauf des Kalkulationszeitraums, mit der die Abweichungen der tatsächlichen Kosten (und Maßstabseinheiten) von den zuvor kalkulierten Kosten (und Maßstabseinheiten) ermittelt würden.
Mangel in Kalkulation führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung
Diesen Anforderungen sei die Berechnung der hier in der Gebührenkalkulation zum Ausgleich gebrachten Unterdeckung aus vorherigen Jahren in Höhe von rund 5,76 Mio EUR nicht gerecht geworden, weil damit lediglich das betriebswirtschaftliche Ergebnis einer Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Kosten der Jahre 2014, 2015 und 2016 als Über- bzw. Unterdeckung in Ansatz gebracht worden sei und nicht die Abweichung der tatsächlichen von den zuvor kalkulierten Kosten sowie Maßstabseinheiten. Dieser Mangel in der Kalkulation führe zur Unwirksamkeit nicht nur der streitigen Grundgebührensätze, sondern der 2. Änderungssatzung insgesamt und der dort geregelten Gebührensätze.
Revision nicht zugelassen
Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist allgemeinverbindlich und führt im Falle ihrer Rechtskraft dazu, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes für den Zeitraum 2017 bis 2019 fehlt. Der Zweckverband kann diesen Mangel jedoch durch eine nachträgliche fehlerfreie Kalkulation und die rückwirkende Festlegung neuer Gebührensätze für diesen Zeitraum beheben. Ob der festgestellte Fehler in der Gebührenkalkulation auch Auswirkungen auf die seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassungen der Abfallgebührensatzung hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberverwaltungsgericht Lüneburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:16.06.2022
    • Aktenzeichen:9 KN 15/17

    Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)