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Vorrausetzung für Einstufung als großer Hund nach HundG NRW ist nicht Zeigen von Auffälligkeiten und Zuordnung einer Rasse
Für die Einstufung eines Hundes als großer Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW kommt es nicht darauf an, welcher Rasse er zuzuordnen ist oder ob er Auffälligkeiten zeigt. Alleiniger Maßstab ist, ob der Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.