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Coronabedingte Erschwernisse können den Verzug eines Bauvorhabens rechtfertigen
Erschwernisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können den Verzug eines Bauvorhabens rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass die zur Verzögerung führenden Umstände und dadurch bedingten Auswirkungen auf den Bauprozess konkret benannt werden können (sog. bauablaufbezogene Darstellung). Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.