Steuerpflicht für Zweitwohnung auf Sylt trotz Zutrittsverbots wegen Corona-Pandemie

Für eine Zweitwohnung auf der Insel Sylt muss auch dann die Steuer gezahlt werden, wenn der Zutritt zur Insel in der Corona-Pandemie verboten war. Die coronabedingte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung ist für die Zweitwohnungssteuer unerheblich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2020 sollte der Eigentümer einer Zweitwohnung auf der Insel Sylt die Zweitwohnungssteuer zahlen. Er hielt dies für nicht richtig. Er führte an, dass von März bis Juni 2020 aufgrund des Lockdowns und der Reisebeschränkungen infolge von Corona ein Zugang zu seiner Wohnung auf Sylt nicht möglich war. Für diese Zeit müsse daher die Steuerpflicht entfallen. Der Wohnungseigentümer beantragte schließlich Eilrechtsschutz.

Verwaltungsgericht sah während Betretungsverbots keine Steuerpflicht Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hielt eine Steuerpflicht für den Zeitraum 3. April bis 3. Mai 2020 für nicht gegeben, da in diesem Zeitraum das Betreten der Insel Sylt für solche Personen untersagt war, die keine Hauptwohnung dort hatten. Das Zutrittsverbot habe die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Nutzung der Zweitwohnung ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Gemeinde.

Oberverwaltungsgericht bejaht Steuerpflicht trotz Zutrittsverbots Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde. Dem Wohnungseigentümer sei kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da der Steuerbescheid rechtmäßig sei. Trotz des Zutrittsverbots habe der Wohnungseigentümer die Zweitwohnung innegehabt im Sinne von § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Sylt. Vorübergehende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit lassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen.

Keine Vergleichbarkeit mit bauordnungsrechtlicher Nutzungsuntersagung Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die Situation auch nicht vergleichbar mit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung, da die Corona-Schutzverordnung von Schleswig-Holstein keine Nutzuntersagung enthalten habe.

  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht Schleswig-HolsteinBeschluss[Aktenzeichen: 4 B 24/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.11.2022
  • Aktenzeichen:5 MB 23/22

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)