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BGH: Schließung des gebuchten Hotels begründet nicht zwingend entschädigungslosen Reiserücktritt
Die Schließung des gebuchten Hotels begründet für sich genommen keinen entschädigungslosen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB. Die Auswahl eines bestimmten Hotel ist grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.