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Keine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bei Audioaufnahme aufgrund Beweisnot
Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB liegt dann nicht vor, wenn eine Audioaufnahme von einer in Beweisnot befindlichen Partei gemacht wurde, um sie der Polizei zu übergeben. In diesem Fall ist die Audioaufnahme nicht unbefugt im Sinne der Vorschrift gefertigt worden. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.