Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes
aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch.
Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.
Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig
mit dem Durchschreiten der Kantinentür Der Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Sozialraums
Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall
Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei
als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an
einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Sozialraums
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die
Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des
Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich
des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls
auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landessozialgericht Hessen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.02.2023
- Aktenzeichen:L 3 U 202/21