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Mitteilungspflicht bei Vorkaufsrecht umfasst auch Vorvertrag
Schließen die Interessenten eines Kaufvertrags über eine Mietwohnung einen verbindlichen Vorvertrag, so umfasst die Mitteilungspflicht aus § 577 Abs. 2 BGB auch den Vorvertrag. Allein die Information über den späteren notariellen Vertrag ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.