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Hupen begründet kein Vertrauen auf Abbruch einer Rückwärtsfahrt
Hupt ein Fahrzeugführer, um einen rückwärts aus einer Garageneinfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu warnen, darf er nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereit weiterfahren. Das Hupen begründet kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.