Mitteilungspflicht bei Vorkaufsrecht umfasst auch Vorvertrag

Schließen die Interessenten eines Kaufvertrags über eine Mietwohnung einen verbindlichen Vorvertrag, so umfasst die Mitteilungspflicht aus § 577 Abs. 2 BGB auch den Vorvertrag. Allein die Information über den späteren notariellen Vertrag ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 wurde eine Vereinbarung über den beabsichtigten Erwerb einer in Berlin gelegenen Mietwohnung geschlossen. Durch den Vertrag verpflichtete sich die Erwerberin zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Der Kaufpreis wurde mit 150.000 € angegeben. Zudem wurde eine Zinszahlung vereinbart. Im Juli 2018 kam es zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags. In diesem wurde die Kaufsumme mit 150.000 € angeben. Die Zinszahlungen wurden jedoch nicht mit aufgenommen. Dem vorkaufsberechtigtem Mieter wurde lediglich der notarielle Kaufvertrag übersandt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob damit der Informationspflicht genüge getan wurde. Nachdem das Amtsgericht Berlin Neukölln über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Verletzung der Informationspflicht Das Landgericht Berlin entschied, dass die Vermieterin gegen ihre Informationspflicht aus § 577 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Denn sie habe den Mieter nicht über den Vorvertrag informiert. Die Mitteilungspflicht könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Mieter vollständig und richtig über den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet wurde. Nur dann könne er sinnvoll eine Entscheidung über den Kauf treffen. Bei dem Vorvertrag handele es sich um einen verbindlichen Vertrag, der mit dem späteren notariellen Vertrag eine Art zusammengesetztes Rechtsgeschäft bilde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:13.09.2022
  • Aktenzeichen:65 S 102/21

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)