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Durch Teilungserklärung kann Vertretungsbefugnis eines Sondereigentumsverwalters ausgeschlossen sein
Durch die Regelung in einer Teilungserklärung kann die Vertretungsbefugnis eines Sondereigentumsverwalters in einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Das Fernhalten von gemeinschaftsfremden Einwirkungen ist ein legitimes Ziel. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.