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Kein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bei Auffindbarkeit der Homepage mit der zu unterlassenden Werbung in Web-Archiv
Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, wenn die Homepage mit der zu unterlassende Werbung in einem von Dritten betriebenen Web-Archiv auffindbar ist. Dies unterfällt nicht dem Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.