Kein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bei Auffindbarkeit der Homepage mit der zu unterlassenden Werbung in Web-Archiv

Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, wenn die Homepage mit der zu unterlassende Werbung in einem von Dritten betriebenen Web-Archiv auffindbar ist. Dies unterfällt nicht dem Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 gab eine Firma zur Online-Marketing für Anwaltskanzleien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Hintergrund dessen war eine unzulässige Werbung auf der Homepage. Die fragliche Werbung war im Anschluss auf der Homepage nicht mehr vorhanden und konnte auch nicht mehr mittels einer Suchmaschine gefunden werden. Die Homepage mit der zu unterlassenden Werbung war aber in einem von Dritten betriebenen Web-Archiv auffindbar. Die Unterlassungsgläubigerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, da ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht vorliege. Ein Unterlassungsschuldner müsse nicht verhindern, dass alte Web-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann.

Auffindbarkeit in Web-Archiv unterfällt nicht Begriff der geschäftlichen Handlung Die entsprechende Auffindbarkeit der früheren, zu unterlassenden Werbung falle nach Auffassung des Landgerichts nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Es sei nach menschlichem Ermessen so gut wie ausgeschlossen, dass die Beklagte Kunden dadurch gewinnt, dass die alten Versionen ihrer Homepage zur Kenntnis und zum Anlass genommen werden, mit der Beklagten geschäftlich in Kontakt zu treten. Die Nutzung eines Web-Archivs sei kein denkbarer Kanal zur Absatzförderung. Es sei völlig unzweifelhaft, dass es sich bei der Archivversion der Homepage um keine aktuelle Selbstdarstellung der Beklagten handele.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Karlsruhe
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:16.02.2023
    • Aktenzeichen:13 O 2/23 KfH

    Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)