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Unbestimmte Weisung zum unverzüglichen Bemühen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
Eine Weisung, wonach sich der Verurteilte "unverzüglich um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen" hat, ist unbestimmt. Denn es bleibt unklar, innerhalb welcher Frist er mit den Bemühungen beginnen soll und welche Aktivitäten genau von ihm erwartet werden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.