Unbestimmte Weisung zum unverzüglichen Bemühen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit

Eine Weisung, wonach sich der Verurteilte "unverzüglich um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen" hat, ist unbestimmt. Denn es bleibt unklar, innerhalb welcher Frist er mit den Bemühungen beginnen soll und welche Aktivitäten genau von ihm erwartet werden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 erließ das Landgericht Saarbrücken gegen einen Verurteilten mehrere Weisungen in Bezug zu der bevorstehenden Haftentlassung. Unter anderem wurde ihm aufgegeben, sich "unverzüglich und andauernd um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen". Gegen die Anordnung legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein.

Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz Das Oberlandesgericht des Saarlandes sah in der Weisung einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB. Danach müssen Weisungen so gestaltet sein, dass der Verurteilte präzise ersehen kann, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird. Dies sei hier in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht der Fall. Der Verurteilte könne der Weisung nicht entnehmen, innerhalb welcher Frist er mit den Bemühungen um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu beginnen hat und welche Aktivitäten genau von ihm erwartet werden.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Saarbrücken

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:06.03.2023
  • Aktenzeichen:1 Ws 31/23

Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)